Internationale Kindschaftskonflikte

 

 

Brüssel IIa Verordnung

Die internationale Zuständigkeit ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks mit der "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung" (Brüssel IIa Verordnung - auch EuGVVO II oder EheVO-II) einheitlich geregelt worden.

Nach Art.3 Abs.1 lit.a EheVO-II ist das Gericht desjenigen EG-Mitgliedsstaates zuständig, in dem

1. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, wenn ihn einer dort noch hat;

2. der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Falle eines „gemeinsamen Antrags“[2], wo einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3. der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens 6 Monaten vor der Klage aufgehalten hat und Staatsangehöriger dieses Staates ist oder in Ermangelung einer Staatsangehörigkeit sich mindestens 1 Jahr aufgehalten hat;

Nach Art.3 Abs.1 lit.b EheVO-II sind auch die Gerichte des EG-Mitgliedstaates international zuständig, desses Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.

Brüssel IIa-Verordnung (Textversion)

 

Haager Kindesentführungs- Übereinkommen (HKÜ)

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen mit dem Sorgerechts-Übereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 beigetreten.

Die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedsstaats - in Deutschland ist dies das
Bundesamt für Justiz in Bonn (http://www.bundesjustizamt.de ) - nimmt die Anträge entgegen, ermittelt den Aufenthaltsort des Kindes und veranlasst das weitere Verfahren.

Sie darf nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei (in der Regel eines Elternteils) tätig werden und ist dann von Gesetzes wegen bevollmächtigt, alle zivilrechtlichen Schritte zu unternehmen, um das Kind so rasch wie möglich an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückzubringen.
Dazu gehört insbesondere der unmittelbare Rechtsverkehr mit den jeweiligen ausländischen Zentralen Behörden sowie die Antragstellung und Vertretung vor den deutschen Gerichten.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Kindesentführung darf der Generalbundesanwalt als Zentrale Behörde hingegen nicht führen; dies bleibt allein den Landesstaatsanwaltschaften vorbehalten.

Bei Entführungsfällen von Deutschland in einen der derzeit 52 Vertragsstaaten des Übereinkommens leitet der Generalbundesanwalt die Anträge an die dortige Zentrale Behörde weiter. Er ist bis zum Abschluss des Verfahrens ständige Kontakt- und Anlaufstelle für den Antragsteller in Deutschland.

Ist ein Kind widerrechtlich nach Deutschland verbracht worden, wird zunächst der genaue Aufenthaltsort festgestellt und sodann ein Rückführungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht, über den nach längstens sechs Wochen entschieden werden soll.

Alle beteiligten Stellen sind nach dem Übereinkommen zu raschem und entschlossenem Handeln verpflichtet, um den rechtswidrigen Entführungszustand nicht zu verfestigen. In letzter Konsequenz hat das Gericht die Rückführung des Kindes vom Gerichtsvollzieher durchsetzen zu lassen, der dafür polizeiliche Unterstützung in Anspruch nehmen darf.

 

Europäisches Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ)

Das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom 20.05.1980 (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen - ESÜ) ist für Deutschland 1991 in Kraft getreten.

Das Europäische Übereinkommen regelt vor allem die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Sorgerechts- und
Umgangsentscheidungen.
Das Übereinkommen erfasst damit nicht nur Fälle
von Kindesentziehung, sondern auch andere Sorgerechtsfälle.

Nach dem Übereinkommen ist jede in einem Vertragsstaat ergangene
Sorgerechtsentscheidung in jedem anderen Mitgliedsstaat anzuerkennen und
zu vollstrecken, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist (Art. 7 ESÜ).

Das HKÜ und das ESÜ sind kumulativ anwendbar (Art. 34 Satz 2 HKÜ und
Art. 19 ESÜ). Beide Übereinkünfte ergänzen sich. Für die Rückführung eines
entzogenen Kindes empfiehlt sich jedoch die Antragstellung nach HKÜ.

 


Brüssel IIa-Verordnung (Textversion)
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