Ziel der Initiative Vermisste Kinder ist die Ausführung von
Handlungen zum Gemeinwohl, insbesondere die aktive Unterstützung bei der Untersuchung von Fällen des Verschwindens, der Entführung und der Ausbeutung von Kindern, sowie die Vermeidung und der
Kampf gegen diese Ereignisse, Unterstützung und Anregung von
Untersuchungen und rechtlichen Maßnahmen, Gewährleistung der Nachverfolgung der Fälle und Unterstützung und Beratung von Opfern und deren Angehörigen.
Die Initiative Vermisste Kinder handelt eigenständig und
ausschließlich im Interesse von Kindern ohne jede Diskriminierung (gemäß Artikel 2 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen).
1. Der Verein führt den Namen "Initiative Vermisste Kinder".
2. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S.
d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
▪ die Förderung des Suchdienstes für Vermisste
▪ die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
▪ die Unterstützung, Beratung und Bereitstellung von Dienstleistungen bei der
Suche nach vermissten Kindern,
▪ die individuelle Betreuung und Beratung von Opfern, Betroffenen und deren
Angehörigen,
▪ die Entwicklung und Förderung von (präventiven) Maßnahmen, die darauf
ausgerichtet sind, die Situation von Opfern, Betroffenen und deren
Angehörigen zu verbessern,
▪ die Beeinflussung der öffentlichen Meinung durch die Öffentlichkeitsarbeit
des Vereins,
▪ die Beratung von Politik und Verwaltung bei der Planung und Durchsetzung
etwaiger Entscheidungen in Fragen des Kinderschutzes und Anregung
geeigneter Initiativen,
▪ die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im In- und Ausland, die
vergleichbare Ziele verfolgen,
▪ die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und
Kongressen,
▪ die Erstellung, Herausgabe und Vertrieb von Informationsmaterialien und
Publikationen,
▪ die Mitarbeit in Gremien außerhalb des Vereins zur Förderung und Erfüllung
der Vereinsziele.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Vereinsmitglieder dürfen alleine aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine
finanziellen Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein darf Spendengelder einnehmen und ausgeben.
Der Verein hat
1. Fördermitglieder (§ 5 Abs. 1)
2. stimmberechtigte Mitglieder (§ 5 Abs. 2)
3. Ehrenmitglieder (§ 5 Abs. 5)
Dem Verein sollen nicht mehr als 100 stimmberechtigte Mitglieder angehören.
1. Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen
regelmäßigen Beitrag leistet. Der Beitritt als Fördermitglied erfolgt durch
schriftlichen Antrag. Der Beitritt ist wirksam mit Zugang der Erklärung des
Vereins, dass der Antrag angenommen ist. Fördermitglied kann auch eine
juristische Person sein.
2. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
a. Mit dem Aufnahmeantrag ist ein aktuelles Führungszeugnis des Kandidaten
einzureichen. Das Führungszeugnis gilt als aktuell, wenn es mit dem Tag
seiner Ausstellung nicht älter als drei Monate ist.
b. Stimmberechtigte Mitglieder haben den Vorstand über Eintragungen in ihr
Führungszeugnis unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. KandidatInnen für die stimmberechtigten Mitglieder können sowohl von
Fördermitgliedern wie auch von stimmberechtigten Mitgliedern nominiert
werden.
4. Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit.
5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein oder den Kinderschutz in
herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung
die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
6. Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.
1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu
machen und Informationen von diesem zu erhalten, insbesondere über die
Verwendung der Förderbeiträge. Sie sind an der Nominierung stimmberechtigter
Mitglieder zu beteiligen.
2. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern
eingeräumten Rechte.
3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder,
allerdings mit Ausnahme des Stimmrechtes.
1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im
Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann
keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres aus
der Mitgliederliste zu streichen.
1. Die Mitgliedschaft endet
▪ mit dem Tode,
▪ durch freiwilliges Ausscheiden,
▪ durch Streichung aus der Mitgliederliste (§6 Abs. 2),
▪ durch Ausschluss,
▪ für die Mitglieder nach § 6 Abs. 2 der Satzung mit dem Ablauf des dritten
Kalenderjahres nach ihrer Aufnahme (siehe aber § 7 Abs. 6).
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die
Austrittserklärung muss schriftlich spätestens bis zum 30. September der
Geschäftsführung zugehen.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich
vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Organe des Vereins sind:
▪ Die Mitgliederversammlung (§ 9)
▪ Der Vorstand (§ 11)
1. Versammlungen der Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind
ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
2. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden.
3. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Zeit und Ort der Versammlungen
werden spätestens 3 Wochen vor dem Termin in geeigneter Form allgemein
bekannt gegeben. Das kann auch in elektronischer Form, etwa durch
Bekanntgabe auf einer entsprechenden Internetseite geschehen.
Stimmberechtigte Mitglieder, Ehrenmitglieder und Geschäftsführung werden
vom Vorstand durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten
Tagesordnung und der Anträge einberufen. Die Einladungsfrist für
stimmberechtigte Mitglieder und Ehrenmitglieder beträgt 4 Wochen, im Falle einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen (Datum des
Poststempels).
Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
4. Anträge zur Tagesordnung können jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes
Ehrenmitglied einreichen. Diese und der Vorstand haben Rederecht.
Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit Begründung
mindestens sechs Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich
eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und über die
Zulassung weiterer Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung des Vereins darf
nur abgestimmt werden,wenn die Anträge dazu mit Begründung und den Namen
der Antragsteller unter Einhaltung der vierwöchigen Ladungsfrist den Mitgliedern
zuvor bekannt gegeben worden sind.
5. Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich die
Mitgliederversammlung verständigt hat. Die Versammlungsleitung kann Gäste
zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
6. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die
Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein
Mitglied sein muss.
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine
Stimme.
Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur
Ausübung seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht
mehr als ein weiteres vertreten.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim
abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
3. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4. Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bei
Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist.
5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll
festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu
unterschreiben.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Er wird von
der Mitgliederversammlung bestellt und abberufen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder
bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu
erteilen.
3. Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand eine Vorstandsordnung.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den "Weisser Ring e.V.", der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
Stand: November 2010